Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT)
Die zertifizierte Meldung der Bauleitung, die ZeMeT Bezugsfertigkeit, ersetzt seit dem 1. Juli 2020 die altbekannten Benützungsgenehmigungen und Bewohnbarkeitserklärungen.
Neu ist, dass dieses Dokument nicht mehr eine Genehmigung der Gemeinde ist, sondern eine Meldung der Bauleitung, die über den Einheitsschalter Bauwesen (SUAP = sportello unico attività produttive) telematisch bei der Gemeinde eingereicht wird.
Nach rechtmäßiger Erklärung der Bezugsfertigkeit kann das Gebäude sofort genutzt werden.
Themen:
- Inhalt der Bezugsfertigkeit
- Aufgabe der Gemeinde
- Tipps beim Ausfüllen der Bezugsfertigkeit
- Auflage Brandschutz und Heizanlagen
- Auflage Bezahlung der zweiten Rate der Eingriffsgebühren
- Auflage Besetzung der Wohnung für Ansässige innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit
- Auflage Bindung von Parkplätzen (in Abweichung für bestehende Gebäude)
- Auflage Nichtauflösung geschlossener Hof bei Neubau oder Erweiterung von Wohngebäuden
- Sonderfall öffentliche Gebäude
- Sonderfall Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten, wenn keine Bezugsfertigkeit vorgeschrieben ist
- Die Bauleitung bestätigt, dass die Voraussetzungen in Hinsicht auf Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeinsparung für die Gebäude und die dort installierten Anlagen - bewertet nach den einschlägigen Rechtsvorschriften - gegeben sind und dass das Bauwerk mit dem eingereichten und genehmigten Projekt und den eventuellen spezifischen Auflagen der Baugenehmigung übereinstimmt und bezugsfertig ist. Für die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit ist der Antrag auf Katastereintragung des Gebäudes vorausgesetzt.
Die Erklärung muss mit allen vorgeschriebenen Unterlagen eingereicht werden und die Nutzung muss auch schon im Sinne der Vorschriften über die Brandverhütung und über Heizanlagen (Benützungserlaubnis Brandschutz – Art. 5 L.G. Nr. 18/1992) erlaubt worden sein. - Die Gemeinde hat die Aufgabe zu überprüfen, ob die zertifizierte Meldung oder die eingereichten Unterlagen vollständig sind, und festzustellen, ob Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung fehlen, und trifft innerhalb von 30 Tagen eine begründete Maßnahme zum Verbot der Fortführung der Nutzung, zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen, oder fordert die Vervollständigung bzw. Berichtigung der vorgeschriebenen Dokumente oder die Behebung der festgestellten Mängel.
- Tipps für das Ausfüllen der Bezugsfertigkeit
Die Bezugsfertigkeit ist ein wichtiges Dokument für Anfragen um Beiträge, für Kreditansuchen und für Rechtsgeschäfte mit der Immobilie.
Damit aus diesem Dokument dann auch gleich ersichtlich ist, welche Immobilie diese Bezugsfertigkeit betrifft, kann es hilfreich sein, folgende Informationen detailliert in der Bezugsfertigkeit anzugeben:
- genaue meldeamtliche Identifizierung der Immobilie (Straße, Hausnummer mit interner Nummer, Stockwerk, Stiegenhaus)
- genaue katastermäßige Identifizierung der Immobilie (Bauparzelle, Baueinheit, materieller Anteil)
- genaue Angabe der Zweckbestimmung
- genaue Beschreibung der Immobilie im Betreff der Akte
Beispieltext:
ZeMeT Bezugsfertigkeit 3 Wohnungen mit Garagen und Kellern, Musterstadt, Musterweg Nr. 23/A, intern 1, 2, 3, K.G. Muster, Bp. 1000, Baueinheiten 5, 9, 10, 11, 12, 13, materielle Anteile 2, 3, 4
- Auflage Brandschutz und Heizanlagen
Das Verfahren für Brandschutz und Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung von über 35 kW ist noch nicht in der Bezugsfertigkeit vorgesehen, daher muss dafür eigens die Benützungserlaubnis laut Art. 5 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, „Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen“ beantragt werden. - Auflage Bezahlung der zweiten Rate der Eingriffsgebühren
Der Restbetrag der zweiten Rate ist jedenfalls immer vor Übermittlung der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit einzuzahlen. - Auflage Besetzung der Wohnung für Ansässige innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit
Die Wohnung muss innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit von berechtigten Personen besetzt werden. - Auflage Bindung Bau von Parkplätzen (in Abweichung für bestehende Gebäude)
Zusammen mit der Bezugsfertigkeitsmeldung ist eine einseitige Verpflichtungserklärung einzureichen, mit welcher die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit im Grundbuch angemerkt wird. - Auflage Nichtauflösung geschlossener Hof bei Neubau oder Erweiterung von Wohngebäuden
Bei der Nutzung der Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung am geschlossenen Hof darf der geschlossene Hof für die Dauer von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit nicht aufgelöst werden und die entsprechende Bindung ist im Grundbuch anzumerken. - Sonderfall öffentliche Gebäude
Für öffentliche Gebäude (Gemeinden, Provinz, und andere) genügt anstelle der Bezugsfertigkeitsmeldung die Abnahmebescheinigung oder die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung oder das Protokoll laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, ergänzt durch die Bescheinigungen hinsichtlich der Versorgungs- und technischen Anlagen sowie durch die Brandschutzunterlagen gemäß den geltenden Landesbestimmungen. - Sonderfall Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten, wenn keine Bezugsfertigkeit vorgeschrieben ist
Wenn keine Bezugsfertigkeitsmeldung vorgeschrieben ist, muss in Bezug auf die BBM, die ZeMeT, die Baugenehmigung und die landschaftsrechtliche Genehmigung (einschließlich die Bagatelleingriffe) die Beendigung der Bauarbeiten vom Bauherrn oder, falls vorgesehen, vom Bauleiter schriftlich der Gemeinde mitgeteilt werden, wobei die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und deren Übereinstimmung mit den genehmigten Arbeiten zu bestätigen ist.
Die Bestimmungen
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BESTIMMUNGEN ZUM NACHLESEN (STAND APRIL 2024) (Stand April 2024 - Quelle Lexbrowser |
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Art. 82 (Bezugsfertigkeit) (1) Mit zertifizierter Meldung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen in Hinsicht auf Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeinsparung für die Gebäude und die dort installierten Anlagen - bewertet nach den einschlägigen Rechtsvorschriften - gegeben sind und dass das Bauwerk mit dem eingereichten und genehmigten Projekt und den eventuellen spezifischen Auflagen der Baugenehmigung übereinstimmt und bezugsfertig ist. Für die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit ist der Antrag auf Katastereintragung des Gebäudes vorausgesetzt. 172) |
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(2) Die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit wird vom Inhaber/von der Inhaberin der Baugenehmigung oder der ZeMet oder von deren Rechtsnachfolgern innerhalb von 15 Tagen ab Beendigung der Arbeiten eingereicht bei:
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(2-bis) Der zertifizierten Meldung laut diesem Artikel sind die Bestätigung des Bauleiters/der Bauleiterin oder, falls nicht ernannt, eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin beizulegen, mit der das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 beeidigt wird, sowie die Konformitätserklärungen, die Bescheinigungen und die Dokumente, die in den einschlägigen Vorschriften festgelegt sind. Zudem ist der zertifizierten Meldung gemäß den Auflagen der Baugenehmigung die einseitige Verpflichtungserklärung vorzulegen, welche von Artikel 40-bis vorgesehen ist. 173) |
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(3) In allen Fällen von Eingriffen darf das Gebäude erst nach Erklärung der Bezugsfertigkeit, die mit allen vorgeschriebenen Unterlagen versehen sein muss, und unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Nutzung im Sinne der Vorschriften über die Brandverhütung und über Heizanlagen erlaubt ist. Stellt die Gemeinde fest, dass die zertifizierte Meldung oder die eingereichten Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind oder dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung fehlen, trifft sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Nutzung verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. Ist es möglich, die Meldung und die dazugehörigen Unterlagen zu vervollständigen und zu berichtigen oder die festgestellten Mängel zu beheben, fordert die Gemeinde in Abweichung vom vorhergehenden Satz den Interessent/die Interessentin mit begründetem Akt dazu auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Nutzung verfügt, die Vervollständigung bzw. Berichtigung der vorgeschriebenen Dokumente oder die Behebung der festgestellten Mängel vorschreibt und hierfür eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen festsetzt. Werden die angeforderten Dokumente und die festgestellten Mängel nicht innerhalb der oben genannten Frist übermittelt bzw. behoben, gilt die Nutzung als verboten und die schädigenden Auswirkungen sind vom Interessenten/von der Interessentin zu beseitigen. Der begründete Akt unterbricht die Frist laut drittem Satz und diese beginnt erneut ab dem Tag zu laufen, an welchem der Interessent/die Interessentin die angeforderten Dokumente der Gemeinde übermittelt oder die Behebung der festgestellten Mängel mitteilt. Werden keine weiteren Akte erlassen, erlöschen die Wirkungen der allfälligen Aussetzung nach Ablauf dieser Frist. Die Gemeinde kann auf jeden Fall auch vor Ablauf der Frist die Aussetzung mit begründetem Akt für beendet erklären. Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, die zertifizierte Meldung mit den erforderlichen Änderungen und Ergänzungen neu einzureichen. In den von diesem Absatz vorgesehenen Verfahren findet Artikel 11-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung. 174) |
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(4) In den Fällen laut Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) hat die Unterlassung der Meldung die Anwendung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 80,00 Euro und höchstens 500,00 Euro zur Folge. Für die Nutzung eines Gebäudes vor der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ist für den entsprechenden Zeitraum, ab Aufforderung durch die Gemeinde, für jeden vollen Monat oder Bruchteil davon eine Geldbuße in der Höhe von monatlich 0,5 Prozent der Baukosten gemäß Artikel 80 der rechtswidrig besetzten Gebäudeteile zu entrichten. 175) |
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172) Art. 82 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15. 173) Art. 82 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15. 174) Art. 82 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 3 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15. 175) Art. 82 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 32 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17. |
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Art. 39 (Wohnungen für Ansässige) |
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(4) Die Wohnung muss innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit von berechtigten Personen besetzt werden. Sollte die Wohnung frei werden, muss sie erneut innerhalb von sechs Monaten von berechtigten Personen besetzt werden. Innerhalb derselben Fristen müssen diese Personen, mit Ausnahme der in Absatz 5 angeführten, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung verlegen. 93) |
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93) Art. 39 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9. |
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Art. 37 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)
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(4) Unbeschadet der für die Neubildung eines geschlossenen Hofes vorgeschriebenen Mindestausmaße der landwirtschaftlichen Nutzflächen und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin oder ein selbstbearbeitender Landwirt/eine selbstbearbeitende Landwirtin, in dessen/deren Eigentum sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet, an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten. Die Errichtung eines neuen Wohngebäudes im Fall der Neubildung eines geschlossenen Hofes gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, ist nur dann in einer anderen Gemeinde zulässig als in jener, in der die Mehrheit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für die Schließung einbezogen wurden, liegt, wenn die für die genannte Gemeinde zuständige örtliche Höfekommission eine positive Stellungnahme in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sowie auf die Wohnqualität abgibt. Die Baumasse an der Hofstelle darf nicht vom geschlossenen Hof abgetrennt werden; von diesem Verbot kann in begründeten Fällen abgesehen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Baumasse an der Hofstelle mit Zweckbestimmung Wohnen, die über 1.500 m³ hinausgeht. Der geschlossene Hof darf für die Dauer von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit nicht aufgelöst werden und die entsprechende Bindung ist im Grundbuch anzumerken. Zur Erlangung der Genehmigung zur Errichtung von Baumasse mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) im Rahmen von 1.500 m³ an der Hofstelle muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut vorhergehendem Satz anmerken zu lassen. Baurechte laut Gemeindeplanung innerhalb des Siedlungsgebietes bleiben unberührt. Die Baumasse an der Hofstelle innerhalb des Siedlungsgebietes bis 1.500 m³ sowie die Baumasse außerhalb des Siedlungsgebietes unterliegt nicht den Bestimmungen laut Artikel 38. Bestehende Bauverbote gelten nach Ablauf von 20 Jahren ab der Anmerkung im Grundbuch als erloschen. 79) |
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Art. 40-bis (Parkplätze für bestehende Gebäude) |
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(1) Um die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1 anzupassen, können unterirdisch auf den Zubehörflächen oder in den im Erdgeschoss der Gebäude selbst gelegenen Räumen, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen, Parkplätze verwirklicht werden, die zum Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, der Gemeinde zusammen mit der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 eine einseitige Verpflichtungserklärung einzureichen, mit welcher der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin im Grundbuch anmerken zu lassen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in Hanglage verwirklichten Parkplätze als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Zur Anpassung an die Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, an jene der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1, können auf den Zubehörflächen von bestehenden einzelnen und Gebäuden im Miteigentum sowohl unterirdisch als auch im Freien unter geeigneten Schutzdächern, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen Fahrradabstellplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den entsprechenden Gebäuden bestimmt werden. Die in den Landschaftsschutz- und Umweltschutzgesetzen vorgesehenen Bindungen bleiben in jedem Fall aufrecht 104)105) |
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(2) Die Errichtung von Parkplätzen laut Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. März 1989, Nr. 122, ist zulässig, sofern im Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept laut Art. 51 Absatz 5 Buchstabe f) vorgesehen. 106) |
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104) Art. 40-bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17. 105) Art. 40-bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 13 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15. 106) Art. 40-bis Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15. |
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Art. 70 (Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen) |
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(4) Für die Maßnahmen, die im Sinne der vorigen Absätze genehmigt werden, genügt anstelle der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 die Abnahmebescheinigung oder die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung oder das Protokoll laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, ergänzt durch die Bescheinigungen hinsichtlich der Versorgungs- und technischen Anlagen sowie durch die Brandschutzunterlagen gemäß den geltenden Landesbestimmungen. 147) |
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147) Art. 70 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später durch Art. 23 Absätze 5 und 6 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9. |
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Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181) |
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Art. 5 (Benützungserlaubnis) |
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(1) Der Bürgermeister stellt die Benützungserlaubnis aus, nachdem er auch die in Artikel 4 vorgesehene Übereinstimmungserklärung oder, sofern vorgeschrieben, das Abnahmeprotokoll für die Bauten und Anlagen eingeholt hat. |
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(2) Durch die Benützungserlaubnis werden auch all jene Bescheinigungen erteilt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 1 vorgesehen sind, sofern sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Behörden fallen. |
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(3) Der Bürgermeister kann jederzeit beim Amt für Brandverhütung oder bei den zuständigen Ämtern des Assessorates für Umweltschutz, falls es sich um Umweltschutzfragen handelt, Rat einholen oder Kontrollinspektionen anfordern. 5) |
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(4) Wird eine Mißachtung der Vorschriften laut Artikel 1 festgestellt, so verweigert der Bürgermeister die Benützungserlaubnis. |
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(5) Für die Tätigkeiten und Anlagen, die mit im Amtsblatt der Region veröffentlichtem Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, muß die Installationsfirma oder der Abnahmeprüfer dem Amt für Brandverhütung ein Datenblatt des Baues oder der Anlage laut Artikel 1 übermitteln, welches die Kenndaten und die wichtigsten Merkmale enthält. 6) |
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(6) Die Benützungserlaubnis ist, im Sinne dieses Artikels, so lange gültig, als keine wesentlichen Änderungen am Bau, an der Anlage in bezug auf die Lagerung oder Verarbeitung gefährlicher Stoffe vorgenommen werden und die zulässige Höchstzahl an Personen im Gebäude nicht überschritten wird. |
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BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 16. Juni 2020, Nr. 436 |
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Musterverordnung "Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr" |
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Artikel 9 |
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Zahlung der Eingriffsgebühren |
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5. Zusammen mit dem Zahlungsbeleg für die erste Rate ist der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten zur Gewährleistung der Zahlung des Restbetrages eine von einer Bank oder Versicherung ausgestellte Bürgschaft über diesen Restbetrag vorzulegen. Diese Bürgschaft hat die Verpflichtung zu enthalten, dass der geschuldete Betrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Ausstellungstag der Baugenehmigung und jedenfalls immer vor Übermittlung der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes entrichtet wird, bei ausdrücklichem Verzicht auf die von Artikel 1944 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Begünstigung der vorherigen Betreibung. |
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BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 30. März 2021, Nr. 301
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Musterbauordnung |
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Art. 26 |
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Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten |
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1. Außer in den Fällen, in denen die Bezugsfertigkeitsmeldung – sie gilt auch als Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten – vorgeschrieben ist, muss in Bezug auf die BBM, die ZeMeT, die Baugenehmigung und die landschaftsrechtliche Genehmigung (einschließlich die Bagatelleingriffe) die Beendigung der Bauarbeiten vom Bauherrn oder, falls vorgesehen, vom Bauleiter schriftlich der Gemeinde mitgeteilt werden, wobei die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und deren Übereinstimmung mit den genehmigten Arbeiten zu bestätigen ist. |
Baufuchs online 2026
Fachautor
Stefan Waldner, Dorf Tirol
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Wahl des Planers
Vor der Entscheidung für einen Planer sollten Sie sich darüber Gedanken machen, wie viel Gestaltungsspielraum, wie viel Eigenverantwortung und Zeit Sie benötigen und investieren wollen. Der Planer sollte ein fachlich versierter Berater sein, der Sie kompetent in Ihren Entscheidungen unterstützen kann und Ihre Wünsche in einer individuellen Planung umsetzt.
Das neue Bauen
Das neue Gesetz Raum und Landschaft (Nr. 9/2018) hat jenes für die Raumordnung und jenes für den Landschaftsschutz abgelöst, die beide aus den frühen 1970er-Jahren stammen. Es will eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen – und den Bodenverbrauch und die Zersiedelung eindämmen.
Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT)
Die ZeMeT (Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns/der Ausführung) zur Bezugsfertigkeit ist die offizielle Bestätigung nach einem Bauprojekt. Damit wird der Gemeinde erklärt, dass ein Gebäude fertiggestellt, bezugsbereit und konform mit allen Vorschriften ist.























