Das Familiengut

Zum Schutz von vermögensrechtlichen Interessen
Wer eine Betriebs- oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, stellt sich oft die Frage, wie man das Eigenheim bzw. das private Vermögen gegenüber Dritten (Gläubiger) absichern kann; die Frage ist berechtigt, nachdem das italienische Zivilgesetzbuch die uneingeschränkte Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten vorsieht und dies mit allen seinen gegenwärtigen aber auch zukünftigen Gütern.Um genannte Absicherung zu erwirken, sieht der Art. 167 des ZGB das Familiengut vor: mit notarieller Urkunde können Eheleute bestimmte Güter identifizieren und diese zur Befriedigung der Familienbedürfnisse zweckbinden. Besagte Urkunde wird sodann vom Notar der zuständigen Gemeinde zugestellt und das Familiengut wird am Rande der Heiratsurkunde angemerkt; eine weitere Anmerkung erfolgt, stets durch den Notar, im Grundbuch oder in anderen öffentlichen Registern, wo die zweckgebundenen Güter eingetragen sind.

Das Familiengut kann von den Eheleuten (nicht jedoch von nicht verheirateten Lebensgefährten) oder auch von einem Dritten zu Gunsten von Eheleuten gegründet werden; Gegenstand des Familiengutes können sowohl Liegenschaften als auch Fahrzeuge (Autos, Boote, Flugzeuge und dgl.), sowie Wertpapiere (Gesellschaftsanteile an GmbHs, Aktien, Staatsscheine und dgl.) sein; insbesondere können auch Realrechte wie das Fruchtgenussrecht, das nackte Eigentum oder das Erbbaurecht im Familiengut eingebracht werden. Die Einbringung genannter Güter in das Familiengut bringt keine Eigentumsübertragung mit sich, es sei denn, es wird ausdrücklich diese vereinbart (nur bei ausdrücklicher Eigentumsübertragung fallen auch die bei der Schenkung vorgesehenen Gebühren an).
Die im Familiengut eingebrachten Güter unterstehen jedoch einer spezifischen Regelung: die ordentliche Verwaltung steht den Eheleuten getrennt zu, während für die außerordentliche Verwaltung (inkl. Veräußerung und Belastung der Güter) die Zustimmung beider Ehegatten notwendig ist, es sei denn, im Gründungsvertrag wurde diesbezüglich ausdrücklich anders vereinbart.
Das Gesetz sieht vor, dass das Familiengut mit der Auflösung des Ehevertrages (Tod, Scheidung, nicht jedoch im Falle der Trennung) erlischt; sollten zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Kinder vorhanden sein, so endet das Familiengut erst nach Erlangen der Volljährigkeit des letztgeborenen Kindes.
Das Familiengut, so kann man abschließen, ist bestimmt in vielen Fällen ratsam und dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass es (wenn keine Eigentumsübertragung erfolgt) lediglich einer fixen Besteuerung unterliegt.
Weitere Ratschläge erhalten Sie vom Notar Ihres Vertrauens; dieser wird Sie auch über ähnliche Zweckbindungen auch für nicht verheiratete Lebensgefährten beraten.
Baufuchs 2013
Fachautor
Dr. Walter Crepaz
Studio Notarile - Notariatskanzlei
Dr. Herald Kleewein - Dr. Walter Crepaz
via Alto Adige n. 40 / Südtiroler Strasse Nr. 40
39100 Bolzano / Bozen
Tel. 0471 223344
Fax: 0471 971113
wcrepaz@notariato.it
www.crepazlanzi.it

Weitere Artikel von Walter Crepaz:
Erbschaftsregelung

Sollte der Verstorbene keine Nachkommen haben, so erbt der Ehegatte zwei Drittel und der Rest steht den Brüdern und Schwestern des Verstorbenen bzw. deren ehelichen Vorfahren (Eltern) zu. Bei Fehlen von Kindern, von Vorfahren, von Brüdern oder Schwestern fällt dem Ehegatten die gesamte Erbschaft zu.
Das Familiengut

Wer eine Betriebs- oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, stellt sich oft die Frage, wie man das Eigenheim bzw. das private Vermögen gegenüber Dritten (Gläubiger) absichern kann; die Frage ist berechtigt, nachdem das italienische Zivilgesetzbuch die uneingeschränkte Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten vorsieht und dies mit allen seinen gegenwärtigen aber auch zukünftigen Gütern.