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Leitlinien für denkmalgeschützte Gebäude und Wohnungen

Denkmalschutz und Denkmalpflege zählen zu den wichtigsten Aufgaben auf kulturellem Gebiet. Gerade in einer Zeit, in der das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in hohem Maße sensibilisiert ist, kommt dem Anliegen der Bewahrung unseres gebauten oder im Boden verborgenen historischen Erbes besondere Bedeutung zu.
Denkmalpflege und Denkmalschutz kümmern sich um den Fortbestand unseres kulturellen Erbes. Mit der Unterschutzstellung eines Gebäudes greift ein spezieller Schutz, der bei Veränderungen immer die Genehmigung des zuständigen Amtes voraussetzt. Der fachmännische Umgang mit der geschützten Materie verlangt nach entsprechender handwerklicher und restauratorischer Erfahrung. Hier werden einige Grundregeln vorgestellt, die im Umgang mit denkmalgeschützten Bauten zu berücksichtigen sind.
Gebäude, die älter als 50 Jahre alt sind und geschichtlich- künstlerische Elemente aufweisen, können mit Beschluss der Landesregierung unter Denkmalschutz gestellt werden. Beim Kauf und beim Umbau dieser Gebäude, auch einzelner Wohnungen in denkmalgeschützten Gebäude, gilt es einige besondere Vorschriften zu beachten.
Das Denkmalschutzgesetz (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter-Legislativdekret vom 22.01.2004, Nr. 42) sieht vor, dass beim Verkauf von denkmalgeschützten Liegenschaften der Autonomen Provinz Bozen, und, bei Verzicht derselben, der Gemeinde, in welcher sich das Objekt befindet, ein Vorkaufsrecht zusteht. Innerhalb von 30 Tagen ab Kaufvertrag muss deshalb der Verkauf der Landesabteilung Denkmalpflege mitgeteilt werden, welche dann die zuständigen Landesgremien und die betroffene Gemeinde informiert. Der Kaufvertrag wird erst mit der von der Abteilung Denkmalpflege nach Ablauf der vorgesehenen Fristen ausgestellten Verzichtserklärung auf das Vorkaufsrecht gültig.
Über Jahrhunderte hinweg ist die Menschheit größtenteils sorglos mit den Zeugnissen der Vergangenheit umgegangen. Erst im 19. Jahrhundert schlug, getragen von einem verstärkt aufkommenden Geschichtsbewusstsein, die Geburtsstunde von Denkmalschutz und Denkmalpflege.
Sämtliche Arbeiten und baulichen Maßnahmen, die man an einem denkmalgeschützten Gebäude durchführen will, müssen im Voraus von der Landesabteilung Denkmalpflege, Amt für Bau- und Kunstdenkmäler, genehmigt werden. Das entsprechende Ansuchen ist auf der Internetseite www.provinz.bz.it zu finden. Dem Ansuchen um Genehmigung von Restaurierungsmaßnahmen sind folgende Unterlagen beizulegen:
  • technischer Bericht, in dem alle Eingriffe, Materialien usw. beschrieben sind;
  • Fotodokumentation des Gebäudes mit Aufnahme aller wichtigen Details wie Gewölbe, Stuben, Dekorationen usw.;
  • Bestandsaufnahme des Baudenkmals und Projekt in 3-facher Ausfertigung (rot-gelb Kolorierung)

Die Abteilung Denkmalpflege gewährt Beiträge für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgütern. Die entsprechenden Beiträge werden grundsätzlich nur für jene Maßnahmen gewährt, die der Erhaltung und Restaurierung jener Elemente unmittelbar zweckdienlich sind, welche den geschichtlich-künstlerischen Charakter des Werkes bestimmen.
Die Beiträge versuchen die Mehrkosten abzudecken, die sich aus der methodischen und technologischen Art der Maßnahmen ergeben, welche sich im Hinblick auf die geschichtlich-künstlerische Qualität des Werkes und seiner spezifischen Denkmalbindung als notwendig erweisen.
Voraussetzung für die Beitragsgewährung ist neben der Denkmalschutzbindung auch die Genehmigung der Arbeiten.

Folgende Maßnahmen werden gefördert

(Stand November 2009)
  • Dacheindeckungen
  • Fenster
  • statische Sicherungsmaßnahmen an historischen Bauwerken
  • Entfeuchtungsmaßnahmen
  • Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen


Da die Kriterien für die Beitragsvergabe aufgrund sich ändernder Richtpreise jährlich angepasst werden, empfiehlt es sich, auf der Internetseite des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler weitere Informationen einzuholen.
Das Beitragsansuchen ist auf der Internetseite www.provinz.bz.it zu finden.
Spätestens seit dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 unter dem einprägsamen Motto "Eine Zukunft für unsere Vergangenheit" hat sich der Gedanke von Denkmalschutz und Denkmalpflege allgemein durchgesetzt.
Das Gesuch kann während des ganzen Jahres eingereicht werden und wird je nach Eingangsdatum fortlaufend bearbeitet. Die Bearbeitung umfasst die Überprüfung in formaler Hinsicht und die Überprüfung der Angemessenheit der Kostenvoranschläge. Das Gesuch muss jedenfalls vor Ausstellung der Endabrechnung eingereicht werden, andernfalls kann der eventuell gewährte Beitrag nicht ausbezahlt werden. Dem Beitragsansuchen sind Kostenvoranschläge der die Maßnahmen ausführenden Handwerker (so detailliert als möglich) sowie eine Kopie des Genehmigungsschreibens des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler beizulegen. Die Auszahlung erfolgt aufgrund eines Ansuchens (Vordruck auf der Internetseite www.provinz.bz.it) und der Vorlegung von Endabrechnungen bzw. Erklärungen über die geleistete Eigenarbeit, die nach Einreichen des Beitragsgesuches datiert sein müssen. Die Rechnungen und Erklärungen über die geleistete Eigenarbeit müssen mindestens die Summe der anerkannten Ausgaben belegen. Die Auszahlung erfolgt nach der Abnahme der Arbeiten seitens des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler. Für einzelne Arbeitsfortschritte kann auch um Teilauszahlung angesucht werden. Die Teilzahlungen müssen sich auf bereits durchgeführte Arbeiten beziehen, wobei die Abrechnungen vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler mit dem Sichtvermerk versehen werden müssen. Wird festgestellt, dass die Arbeiten den denkmalpflegerischen Auflagen nicht entsprechen oder dass vom Gesuchsteller falsche Angaben bezüglich der durchgeführten Arbeiten gemacht wurden, wird der Beitrag nicht ausgezahlt. Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler nimmt bei verminderter Qualität der Ausführung und des verwendeten Materials Abzüge vor, ebenso bei Unangemessenheit der Tätigkeitsdauer im Falle von Eigenarbeit.

Bei indirekten Denkmalschutzbindungen („Fassadenschutz“) ist nur für den öffentlich einsichtigen Außenbereich von Gebäuden eine Beitragsmöglichkeit vorgesehen.

Der Tipp

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Denkmalpflege, Amt für Bau- und Kunstdenkmäler, A. Diaz Str. 8, 39100 Bozen (Tel. 0471/411911, Fax 0471/411909, email kunstdenkmaeler@provinz.bz.it )


Abteilung Denkmalpflege der Landesverwaltung


Baufuchs 2010


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