Steuerabsetzbetrag von 65 % bei Energiesparmaßnahmen
Wer an einem bestehenden Gebäude Sanierungsmaßnahmen durchführt, welche eine Energieeinsparung mit sich bringen, hat Anrecht auf einen Steuerabsetzbetrag von 65 % der getragenen Kosten (z.B. bei Ausgaben von 100.000 Euro können 65.000 Euro von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden). Der Steuerabsetzbetrag kann in einem Zeitraum von 10 Jahren in Abzug gebracht werden.
Der Steuerabsetzbetrag beläuft sich im Jahr 2018 auf 65 % der getragenen Kosten. Die Begünstigung läuft laut derzeitigen Bestimmungen am 31.12.2018 aus bzw. die Ausgaben ab dem Jahr 2019 fallen dann unter die normalen Wiedergewinnungsarbeiten (Absetzbetrag von 36 Prozent).
Wer kann die Begünstigung in Anspruch nehmen?
Der Absetzbetrag gilt für natürliche Personen, unabhängig ob ansässig oder nicht ansässig, und auch für Unternehmen und Freiberufler einschließlich Gesellschaften. Die Energiesparmaßnahmen müssen also auf Gebäuden oder Gebäudeeinheiten durchgeführt werden, die sich im Eigentum oder in der Verfügbarkeit der genannten Personen (natürliche Personen und Rechtspersonen) befinden.
Es kann sich dabei um Eigentum oder andere Realrechte (z.B. nacktes Eigentum, Fruchtgenuss) handeln, oder auch um Verfügbarkeit aufgrund eines Miet- oder Leihvertrages sowie eines Leasingvertrages.
Zum Absetzbetrag zugelassen sind auch die Familienangehörigen, welche die Ausgaben für die Energiesparmaßnahmen tragen, allein aufgrund der Verfügbarkeit des Gebäudes durch das Zusammenleben. Dies gilt jedoch beschränkt für die privat verwendeten Liegenschaften, in denen der Tatbestand des Zusammenlebens erfüllt werden kann, nicht hingegen für betriebliche Immobilien.
Falls sich während des Anwendungszeitraumes des Absetzbetrages (zehn Jahre) die Eigentumsverhältnisse ändern (z.B. Todesfall), geht in der Regel der restliche Absetzbetrag auf den neuen Eigentümer über; bei Miet- oder Leihverträgen verbleibt der Absetzbetrag hingegen dem Mieter oder Leihnehmer.
Erhöhung Absetzbetrag für Kondominien:
Bei energetischen Wiedergewinnungsarbeiten auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien oder auf das gesamte Kondominium wird der Absetzbetrag auf 70 bzw. 75 % erhöht und die Arbeiten können bis zum 31.12.2021 durchgeführt werden. Der Höchstbetrag der Kosten beläuft sich auf 40.000 Euro je Einheit. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen auf den entsprechenden Lieferanten bzw. Dienstleister oder auch an Dritte abzutreten. Dies ist vor allem dann interessant, wenn das Einkommen nicht ausreicht um den Absetzbetrag voll auszunutzen.
Reduzierter Absetzbetrag
Der Absetzbetrag ist ab 1.1.2018 für nachstehende Arbeiten auf 50 % verringert worden: Erwerb und Montage von Fenstern und Außenabschlüssen, Sonnenschutz, Biomasseanlagen.
Welche Gebäude sind begünstigt?
Die begünstigten Energiesparmaßnahmen können auf Gebäuden jeglicher Art durchgeführt werden, einschließlich landwirtschaftliche und betrieblich genutzte Gebäude und diesbezügliche Baueinheiten. Es muss sich aber immer um bestehende Gebäude handeln. Maßnahmen auf im Bau befindliche Gebäude oder bei Neubauten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Zudem müssen die Gebäude bereits eine Heizung besitzen (außer bei Einbau einer Solaranlage). Bei Abbruch und Wiederaufbau muss es sich um einen Wiederaufbau ohne jegliche Erweiterung handeln, es kann auch das äußere Erscheinungsbild verändert werden.
Welche Arbeiten sind begünstigt?
Es handelt sich im Wesentlichen um folgende sechs Maßnahmen:- Energietechnische Wiedergewinnung oder Wärmedämmung des gesamten Gebäudes. Es muss sich dabei – laut einer nach Klimazonen aufgebauten Tabelle – eine Energieeinsparung von mindestens 20 Prozent ergeben. Die Obergrenze für den Steuerabsetzbetrag beträgt 100.000 Euro.
- Isolierung bzw. Wärmedämmung von einzelnen Baueinheiten, insbesondere von Außenmauern und Fenstern. Es müssen bestimmte Werte für den Wärmedurchgangswiderstand (U-Wert) erzielt werden. Die Obergrenze für den Absetzbetrag beträgt 60.000 Euro.
- Einbau von Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung. Begünstigt sind hier auch Anlagen für Schwimmbäder und Sporteinrichtungen, die Anlagen und der entsprechende Einbau. Die Obergrenze für den Absetzbetrag beträgt 60.000 Euro.
- Austausch der Heizanlage und Ersetzung durch einen Brennwertkessel, der auch die Kondensationswärme der Abgase nutzt. Die Obergrenze für den Absetzbetrag beträgt 30.000 Euro. Es muss hier bereits eine Heizung bestehen.
- Ankauf und Einbau von Einrichtungen für den Sonnenschutz (z.B. Markisen, Rollos). Die Obergrenze für den Absetzbetrag beträgt 60.000 Euro.
- Installation von Biomasse-Heizungen. Die Obergrenze für den Absetzbetrag beträgt 30.000 Euro.
- Installation von multimedialen Geräten für die Fernkontrolle von Heizungen und Warmwasseraufbereitern (Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass die multimedialen Geräte in der Lage sind, den Stromverbrauch, den aktuellen Betriebszustand und die Temperatur anzuzeigen; zudem muss es möglich sein, die Anlage mittels Fernkontrolle ein- und auszuschalten sowie zu programmieren)
Begünstigt sind im Rahmen der vorgenannten Ausgaben u.a. folgende Kosten:
- Lieferung und Einbau der technischen Anlagen und Geräte
- die notwendigen Bau- und Anpassungsarbeiten sowie um die verschiedenen Anschlüsse
- Planungs- und Beratungskosten, einschließlich jener für die Zertifizierungen
- soweit die MwSt nicht abzugsfähig ist, zählt auch diese zu den begünstigten Ausgaben.
Welche formellen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Es ist grundsätzlich keine vorherige Meldung notwendig.
Es sind jedoch verschiedene technischen Berichte und das Energiezeugnis notwendig. Diese Unterlagen müssen von einem befähigten Freiberufler bzw. der Zertifizierungsbehörde (Klimahausagentur) abgefasst bzw. erteilt werden und binnen 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten bei der Energiebehörde ENEA eingereicht werden.
Die natürlichen Personen dürfen die Zahlungen ausschließlich durch die Bank vornehmen, wobei der Bezug auf das Gesetz und die Steuernummern der Beteiligten anzugeben sind; die Zahlung muss eigens klassifiziert werden, damit die Bank eine Quellensteuer einbehalten kann. Die Unternehmen und Freiberufler unterliegen nicht diesen Einschränkungen. Für die natürlichen Personen ist auf das Abflussprinzip (bzw. Kassaprinzip) abzustellen; absetzbar sind demnach die im jeweiligen Jahr nachweisbar gezahlten Ausgaben. Für die Unternehmen ist hingegen auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung abzustellen. Es gilt diesbezüglich der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der Übergaben; begünstigt sind demnach die im Geschäftsjahr abgeschlossenen und übergebenen Arbeiten.
Was ist sonst noch zu berücksichtigen?
Die vorgenannten Obergrenzen beziehen sich immer insgesamt auf die einzelne Maßnahme. Bei mehreren Eigentümern oder Personen, welche die Ausgaben gezahlt haben, gilt immer nur eine Obergrenze; die Aufteilung hat im Verhältnis zu den getätigten Ausgaben zu erfolgen.
Der Steuerabsetzbetrag darf nicht mit anderen Begünstigungen kumuliert werden (z.B. Landesbeitrag).
Steuerersparnis für Unternehmen
Der Steuerabsetzbetrag gilt, wie bereits erwähnt, auch für die Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform. Die Vorteile sind hier besonders interessant. Die Maßnahmen sind nämlich einmal als Betriebsausgaben abzugsfähig bzw. sie sind im Falle ihrer Aktivierung abzuschreiben. Und der Steuerabsetzbetrag von 65 Prozent wird zusätzlich gewährt. Damit dieser beansprucht werden kann, müssen natürlich eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und eine geschuldete Einkommensteuer (Irpef bzw. Ires) bestehen.
Steuerabsetzbetrag von 50 % bei Wiedergewinnungsarbeiten
Wer an einem bestehenden Wohngebäude Wiedergewinnungsarbeiten durchführt, hat Anrecht auf einen Steuerabsetzbetrag von 50 % der durchgeführten Arbeiten.
Welche Arbeiten sind begünstigt ?
Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Maßnahmen an Wohngebäuden:
- Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nur bei Gemeinschaftsanteilen von Kondominien begünstigt)
- Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten
- Errichtung von Parkplätzen als Zubehör zur Wohnung
- Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Barrieren
- Arbeiten zur Verkabelung, zur Verringerung der Lärmbelastung und zur Erhöhung der Sicherheit
- Arbeiten zur Energieeinsparung und zur Verwendung von erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaik-Anlagen für den Privatgebrauch)
- Ankauf von Alarm- und Videoüberwachungsanlagen sowie Leistungen von Wachdiensten und zwar unabhängig davon ob Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.
Höhe Absetzbetrag
Auf bis zum 31.12.2018 bis zu einer Höchstgrenze von 96.000 Euro bezahlten Rechnungen steht ein Absetzbetrag von der Einkommenssteuer in Höhe von 50 % zu. Der Absetzbetrag wird im Jahr 2019 (vorbehaltlich evtl. Verlängerung durch den Gesetzgeber) auf 36% Prozent herabgesetzt mit einer Höchstgrenze von 48.000 Euro.
Der Steuerabsetzbetrag kann in einem Zeitraum von 10 Jahren in Abzug gebracht werden. Der Absetzbetrag gilt nur für natürliche Personen, unabhängig ob ansässig oder nicht ansässig und in wenigen Ausnahmefällen auch für Gesellschaften.
Steuerabsetzbetrag ab 2019 36%
Ab 2019 gilt für die energetischen Maßnahmen nur mehr der verminderte Absetzbetrag von 36 Prozent; er betrifft ab 2017 dann nur mehr die natürlichen Personen (also nicht mehr die IRES-Steuerpflichtigen). Und hier gilt dann ein Höchstbetrag von 48.000 Euro, welche an Kosten zugelassen sind. Tipp: wenn die Zahlungen auf 2018 vorgezogen werden, kann bei Privatpersonen die Steuerersparnis trotzdem in Anspruch genommen werden, auch wenn die Arbeiten noch nicht fertig gestellt worden sind. Es sind jedoch unter Umständen entsprechende Sicherheiten (z.B. Bankgarantien) von den Unternehmen zu verlangen.
Welche formellen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
In bestimmten Fällen (u.a. dann, wenn zwei Baufirmen an den Arbeiten beteiligt sind) ist vor Baubeginn eine Mitteilung an das Amt für Arbeitssicherheit und die Sanitätseinheit zu richten. Darüber hinaus sind keine besonderen Formalitäten im Voraus zu berücksichtigen, zumal sämtliche Erklärungen im Nachhinein in der Steuererklärung anzuführen sind.
Ansonsten gelten grundsätzlich in Bezug auf Eigentum und Zahlungsmodalitäten dieselben formellen Bestimmungen wie für die Energiesparmaßnahmen (siehe oben).
Neu ist ab 2018, dass auch bei Wiedergewinnungsarbeiten in bestimmten Fällen eine nachträgliche Meldung in elektronischer Form an das ENEA zu machen ist. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen müssen aber noch genehmigt werden.
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Und der MwSt-Satz?
In der Regel ist auf die Arbeiten der verminderte Satz von 10 Prozent wie folgt anwendbar:
- Arbeiten, die unter die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung auf Wohngebäuden fallen. Der verminderte Satz gilt hier auch für die sogenannten bedeutenden Güter (z.B. Fenster, Heizkessel), beschränkt für den Betrag bis zur Arbeitsleistung (eigentlich Differenz zwischen dem bedeutenden Gut und dem Betrag des Gesamtauftrages).
- bei den umfangreicheren Arbeiten (Sanierung und bauliche Umgestaltung) an sämtlichen Gebäuden sowie für die sogenannten Fertiggüter (die auch nach dem Einbau ihre Eigenständigkeit bewahren) kann ebenso, der verminderte MwSt-Satz von 10 % angewandt werden.
Steuerabsetzbetrag von 50 % für Erwerb von Möbeln
Wer an einem bestehenden Wohngebäude bauliche Wiedergewinnungsarbeiten durchführt, welche ab dem 1.1.2017 begonnen haben (Baubeginnmeldung) hat zusätzlich zum Steuerabsetzbetrag für die Wiedergewinnungsarbeiten auch Anrecht auf einen weiteren Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent für den Erwerb von Möbeln, energiesparenden Haushaltsgroßgeräten und anderen Einrichtungsgegenständen im Höchstbetrag von 10.000 Euro. Der Absetzbetrag gilt vorläufig nur noch für das Jahr 2018.
NEU: Steuerbonus für Grünarbeiten!
Es wird für 2018 ein neuer Steuerbonus in Höhe von 36 Prozent für die Errichtung und die Pflege von Gärten und Grünanlagen vorgesehen. Die Ausgaben können jährlich pro Wohnungseinheit bis zu 5.000 Euro betragen. Der Bonus steht dem Eigentümer oder dem Mieter bzw. Halter der Wohnung zu und ist auf zehn Jahre aufzuteilen.
Grundsätzlich müssen die Arbeiten außerordentliche Maßnahmen betreffen; diese können auch den Erwerb von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen umfassen, soweit dies im Rahmen einer einheitlichen Umgestaltung oder einer Neuerrichtung der Anlage erfolgt. Die Zahlung der Ausgaben hat mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln zu erfolgen (Bankscheck, Überweisung, Kreditkarte, Bancomat u.a.). Eine Zahlung mittels Banküberweisung nach den Vorschriften der Wiedergewinnungsarbeiten mit Bezug auf das entsprechende Gesetz ist nicht vorgesehen.
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