Erbschaftsregelung
Die Erbschaftsfolge eröffnet sich zum Zeitpunkt des Todes; die Berufung zur Erbschaft erfolgt durch das Gesetz, falls der Verstorbene zu Lebzeiten nicht durch Testament über sein Vermögen verfügt hat; hat er nur über einen Teils seines Vermögens durch Testament verfügt, so findet für den restlichen Teil die Gesetzesberufung statt.
Die gesetzliche Erbfolge wird vom italienischen Zivilgesetzbuch geregelt und zwar unter Artikel 565 und folgende. Laut Gesetz haben Anrecht auf die Erbschaft: der Ehegatte, die ehelichen und nichtehelichen Nachkommen, die ehelichen Vorfahren, die Seitenverwandten, andere Verwandten und (bei Fehlen genannter Erbschaftsberechtigter) der italienische Staat.
Hinterlässt der Verstorbene den Ehegatten und ein Kind, so steht dem Ehegatten die Hälfte der Erbschaft zu; im Falle mehrer Kinder, hat der Ehegatte Anrecht auf einem Drittel. Die Kinder beerben die Eltern zu gleichen Teilen.
Sollte der Verstorbene keine Nachkommen haben, so erbt der Ehegatte zwei Drittel und der Rest steht den Brüdern und Schwestern des Verstorbenen bzw. deren ehelichen Vorfahren (Eltern) zu.
Bei Fehlen von Kindern, von Vorfahren, von Brüdern oder Schwestern fällt dem Ehegatten die gesamte Erbschaft zu.
Sollte der Verstorbene weder Nachkommen noch Brüder oder Schwestern (oder deren Nachfolger) haben, so wird er von den Eltern zu gleichen Teilen beerbt (bzw. vom überlebenden Elternteil). Für den Fall, dass der Verstorbene Eltern und Brüder oder Schwestern hinterlässt, so wird die Erbschaft nach Köpfen aufgeteilt, wobei jedoch in keinem Fall der Anteil, den die Eltern (oder ein Elternteil) erbt, weniger als die Hälfte beträgt.
Zwischen Verwandten über den sechsten Grad hinaus besteht keine Erbfolge und die Erbschaft fällt dem Staat an.
Die testamentarische Erbfolge wird vom italienischen Zivilgesetzbuch geregelt und zwar unter Artikel 587 und folgende. Es gilt zunächst die Regel, dass ein jeder sein eigenes Testament verfassen muss, sodass die Errichtung eines Testamentes durch zwei (oder mehrere) Personen in der gleichen Urkunde unzulässig ist.
Das Testament ist nur dann gültig, wenn es von einem Volljährigen geschrieben ist, der auch zum Zeitpunkt des Verfassens vollkommen zurechnungsfähig ist.
Der Inhalt des Testamentes kann sehr weitläufig sein: der Erblasser kann über sein gesamtes Vermögen verfügen, er kann einen oder mehrere Universalerben ernennen oder lediglich Vermächtnisse (einzelne Sachgegenstände) bestimmen; weiters können im Testament auch nichtvermögensrechtliche Verfügungen oder Erklärung aufgenommen werden (z.B.: Anerkennung von unehelichen Kindern).
Die ordentlichen Testamentsformen sind zwei:
- das eigenhändig geschriebene Testament: muss vom Erblasser zur Gänze mit eigener Hand geschrieben datiert und (am Ende der Verfügung) unterschrieben werden; das eigenhändig geschriebene Testament wird sodann zu Hause verwahrt oder einer Person des Vertrauens zur treuhändischen Verwahrung ausgehändigt (üblicherweise, einem Erben oder dem Notar: letzterer wird dem Erblasser eine Bestätigung der Testamentshinterlegung aushändigen);
- das notarielle Testament: es wird vom Notar aufgenommen und zwar in Gegenwart zweier Zeugen. Dieses Testament verbleibt, als Original, beim Notar hinterlegt, ohne jeglicher Veröffentlichung oder Registrierung; der Notar hat die Pflicht, unverzüglich den Namen (lediglich) des Erblassers im Register der Testamente (Staatsarchiv) zu vermerken. Sollte der Notar zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr im Amt sein, so findet man die von ihm aufgenommenen Testamente im zuständigen Notariatsarchiv, wo sie von Amtswegen überführt werden.
Jeder, der im Besitz eines eigenhändig geschriebenen Testamentes ist, muss dieses einem Notar zur Veröffentlichung vorlegen, sobald er Nachricht vom Tod des Erblassers hat (Art. 620 ZGB). Der Notar nimmt die Veröffentlichung des Testamentes in Anwesenheit zweier Zeugen vor, indem er ein Protokoll verfasst und den Zustand des Testamentes beschreibt und den Inhalt wiedergibt. Dem Protokoll wird ein Auszug aus der Sterbeurkunde (ausgestellt vom Standesamt der zuständigen Gemeinde) beigelegt; das Protokoll wird bei der Agentur der Einnahmen registriert um im erwähnten Register der Testamente vermerkt. Gleichfalls wird auch über die Veröffentlichung des sog. notariellen Testamentes Protokoll geführt.
Erst nach dieser Veröffentlichung gelangt das Testament zur Ausführung: d.h.: ohne die vorgeschriebene Veröffentlichung erlangt das Testament keine offizielle Wirksamkeit.
Das Eintrittsrecht: für den Fall, dass ein Erbberechtigter (laut Gesetz oder Testament), die Erbschaft nicht annehmen kann (da dieser dem Erblasser vorverstorben ist) oder nicht annehmen will (da er nach dem Tod des Erblassers eine Verzichtserklärung getätigt hat), kommen deren Nachkommen zum Zuge (z.B.: sollte ein Kind die Erbschaft des Vaters abschlagen, so erbt das Enkelkind).
Die italienische Rechtsordnung schriebt vor, dass bestimmte Personen pflichtteilsberechtigt sind: das sind der Ehegatte, die Kinder und die Vorfahren des Erblassers.
Zusammenfassend, hinterlässt der Verstorbene:
- ein einziges Kind: dieses hat Anrecht auf die Hälfte des Vermögens;
- mehrere Kinder: diese teilen sich den zwei Drittel Anteil des Vermögens;
- nur Vorfahren (ohne hinterbliebene Kinder): die ehelichen Vorfahren (Eltern des Verstorbenen) haben Anrecht auf einem Drittel;
- den Ehegatten (ohne Kinder): diesem steht die Hälfte des Vermögens zu;
- den Ehegatte (mit Kinder): bei einem Kind, steht dem Ehegatten ein Drittel des Vermögens zu, während ein weiteres Drittel dem Kind zusteht (das dritte Drittel ist frei verfügbar); bei mehreren Kinder steht dem Ehegatten ein Viertel des Vermögens zu, während die Hälfte des Vermögens den Kindern zusteht (das fehlende Viertel ist frei verfügbar). Dem Ehegatten steht auf jeden Fall auch das Wohnungsrecht an der Familienwohnung sowie das Gebrauchsrecht an den diesbezüglichen Einrichtungsgegenständen zu.
Nach italienischem Recht sind Verzichtserklärungen, die vom Erbberechtigten vor dem Ableben des Erblassers (auch schriftlich) getätigt wurden, nichtig.
Sollte der Verstorbene zeitlebens durch Schenkungen sein Vermögen (zur Gänze oder teilweise) bereits übergeben haben, so haben die Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, ihren Pflichtteil zu verlangen. Schenkungen, deren Wert über den Anteil, über den der Verstorbene verfügen konnte, hinausgehen unterliegen bis zu eben diesem Anteil der sog. Kürzung; dazu sind genaue Vorschriften gegeben, um den Teil, über den der Verstorbene verfügen konnte, zu ermitteln.
Diesen Artikel finden Sie auch im gedruckten Baufuchs 2010
Fachautor
Dr. Walter Crepaz
Studio Notarile - Notariatskanzlei
Dr. Herald Kleewein - Dr. Walter Crepaz
via Alto Adige n. 40 / Südtiroler Strasse Nr. 40
39100 Bolzano / Bozen
Tel. 0471 223344
Fax: 0471 971113
wcrepaz@notariato.it
www.crepazlanzi.it
Weitere Artikel von Walter Crepaz:
Erbschaftsregelung
Sollte der Verstorbene keine Nachkommen haben, so erbt der Ehegatte zwei Drittel und der Rest steht den Brüdern und Schwestern des Verstorbenen bzw. deren ehelichen Vorfahren (Eltern) zu. Bei Fehlen von Kindern, von Vorfahren, von Brüdern oder Schwestern fällt dem Ehegatten die gesamte Erbschaft zu.
Das Familiengut
Wer eine Betriebs- oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, stellt sich oft die Frage, wie man das Eigenheim bzw. das private Vermögen gegenüber Dritten (Gläubiger) absichern kann; die Frage ist berechtigt, nachdem das italienische Zivilgesetzbuch die uneingeschränkte Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten vorsieht und dies mit allen seinen gegenwärtigen aber auch zukünftigen Gütern.